Anmeldung der Ladeinfrastruktur

Warum muss die Ladeinfrastruktur beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Ob im öffentlichen Raum, auf gewerblichem oder auf privatem Gelände – Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge muss beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden.
Dazu sind alle Betreiber von Ladeeinrichtungen seit der Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung im März 2019 verpflichtet.

Die Anmeldung erfolgt im Regelfall vor der Errichtung durch den beauftragten Elektroinstallateur.

Millionen E-Fahrzeuge können künftig das Stromnetz deutlich belasten, wenn sie alle gleichzeitig mit hoher Leistung laden und Netzbetreiber bei Versorgungsengpässen nicht eingreifen können.
Aus Sicht des Stromnetzes sind Elektrofahrzeuge neue, mobile Stromverbraucher mit relativ großer Leistung und hohem, schwer planbarem Energiebedarf. Ladevorgänge belasten das Netz zusätzlich und können weiteren Netzausbau notwendig machen. Das muss aber nicht sein, wenn Elektromobilität vorausschauend und gezielt ins Stromsystem integriert wird.

Daher ist es wichtig, dass jeder seine Ladesäule bei seinem Netzbetreiber anmeldet.

Da vermehrt Anbieter mobile Wallboxen mit CEE-Anschluss anbieten, beachten Sie bitte unbedingt, dass ebenfalls eine Anmeldepflicht besteht und in jedem Falle eine technische Überprüfung durch den Installateur notwendig ist.

Technische Anforderungen

Gemäß den vom Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen (u.a. EnWG, NAV,...) und unseren technischen Anschlussbedingungen besteht ab einer Summenleistung von 12kW die Notwendigkeit, dass Sie einer netzdienlichen Steuerung Ihrer Ladeeinrichtungen durch die Stadtwerke zustimmen.
Wenn Sie private oder gewerbliche Ladepunkte betreiben und sich entschließen, von den reduzierten Netzentgelten profitieren zu wollen, dann benötigen Sie zudem einen zweiten Zähler.

In jedem Falle sollte zusätzlich zur elektrischen Installation vom Zählerplatz und Hausanschlusseinrichtung zur Ladeeinrichtung ein Kommunikationskabel oder alternativ ein Leerrohr verlegt werden. Jede Ladeinfrastruktur (auch mobile) ist vor dem Anschluss in der Hausinstallation anzumelden und bei einer Summenleistung von mehr als 12kW muss diese auch genehmigt werden.

Diese Informationen benötigen wir für einen sicheren Netzbetrieb, um dafür sorgen zu können, dass auch Sie weiterhin zuverlässig mit Strom versorgt werden.

Des Weiteren entsteht auch bei Ihnen zuhause u.a. eine erhöhte Brandgefahr, wenn Sie Ihre Hausinstallation nicht für den Betrieb von mobilen und stationären Ladestationen ertüchtigen lassen.

Notladungen an der SchuKo-Steckdose sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, diese Notladungen sind aber auch als solche anzusehen und nicht für den Dauergebrauch geeignet. In jedem Fall müssen Sie Ihre Installation und auch Steckdose durch einen Elektro-Installateur überprüfen und für eine Dauerlast ertüchtigen lassen.

Lassen Sie sich hierzu von einem Elektro-Installateur Ihrer Wahl beraten.

Die im Weiteren aufgeführten Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es gelten stets die aktuellen Normen und Gesetze sowie die TAB und Vorgaben der Stadtwerke Weilburg GmbH. 
Bei Rückfragen helfen wir gerne. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage. 

Für Installateure

Sind Sie Installateur, so haben wir Ihnen nachstehend noch einige Anforderungen und Hinweise in der Übersicht zusammengestellt:

Jeder Anschluss von Ladeinfrastruktur ist anmeldepflichtig! (Ausnahme: Notladung an der SchuKo-Steckdose)
Es sind die gesetzlichen Regelungen sowie die TAB der Stadtwerke zu beachten.
Der Anschluss von Ladeinfrastruktur stellt eine Anlagenänderung dar und der Zählerplatz ist gemäß TAR/TAB aufzurüsten.
Folgende Regelungen sind bei der Einrichtung des Zählerplatzes zu beachten:
Ladeinfrastruktur = Dauerlast => 10² - 35A SLS ; 16² - 50A SLS.
Einphasig sind Leistungsabnahmen von maximal 4,6 kVA zulässig, vgl. VDE AR-N 4100, Seite 36.
Die Auslastung des aktuellen Hausanschlusses ist durch einen Installateur zu prüfen. Sollte der Hausanschluss nicht ausreichen, so ist eine Anschlussänderung zusätzlich zur Anmeldung zu beantragen. Steuerbarkeit der Ladeinfrastruktur inkl. Nachrüstung der Steuerbarkeit, ist zu beachten und umzusetzen.