Veröffentlichungen

Gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Netzentgeltverordnungen (StromNEV & GasNEV) sowie den Netzzugangsverordnungen (StromNZV & GasNZV) sind netzrelevante Daten zu veröffentlichen. Die entsprechenden Daten finden Sie unter den Bereichen Strom und Erdgas.


Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung Gas.JPG

25. März 2024

Amtliche Bekanntmachung

Kundeninformation Allgemeine Erdgaspreise für Haushaltskunden Grund- und Ersatzversorgung
Gültig ab 1. April 2024
 
 


Bekanntmachung strom.JPG

16. März 2024

Amtliche Bekanntmachung

Kundeninformation Allgemeine Strompreise für Haushaltskunden Grund- und Ersatzversorgung
Gültig ab 1. Mai 2024


Foto 1.JPG

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Limburg-Weilburg

Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern


Ergänzende Bedingungen

der Stadtwerke zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung“ vom
1. November 2006 (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)
gültig ab 1. Juli 2008

-mit Anlagen gültig ab 1. August 2021

Ergänzende Bedingungen


der Stadtwerke Weilburg GmbH (nachfolgend: „Stadtwerke“)
zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)


I. Netzanschluss (§§ 5 – 9 NAV)

  1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der von den Stadtwerken zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
  2. Die Stadtwerke können verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Stromversorgungsnetz ange-schlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und die der Stadtwerke sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Der Anschlussnehmer erstattet den Stadtwerken die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach tatsächlichem Aufwand.
  4. Der Anschlussnehmer erstattet den Stadtwerken die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach tatsächlichem Aufwand.
  5. Die Stadtwerke sind berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird.

II. Baukostenzuschuss (§ 11 NAV)

  1. Für den Anschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke ist vom An-schlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen, soweit die Leistungsanforderung 30 KW übersteigt. Der Baukostenzuschuss wird in Höhe von 50% der auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal nach der Anlage 1 Ziffer 1 zu diesen Ergänzenden Bedingungen berechnet.
  2. Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berech-nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Ziffer 1. berechnet.

III. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (§§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 NAV)

  1. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach I. Ziffern 3. und 4. und / oder II. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erheben die Stadtwerke angemessene Vorauszahlungen.
  2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erheben die Stadtwerke auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse ange-messene Abschlagszahlungen.

IV. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (§ 14 NAV)

  1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von den Stadtwerken zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen.
  2. Der Anschlussnehmer erstattet den Stadtwerken die Inbetriebsetzungskosten nach tatsächlichem Aufwand.
  3. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden.

V. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV)

Die Bedingungen der Stadtwerke sind in der Anlage 2 beschrieben.

VI. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§§ 23, 24 NAV)

Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den in der Anlage 1 Ziffer 2 zu diesen Ergänzenden Bedingungen veröffentlichten Pauschalsät-zen zu ersetzen.

VII. Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bedingungen treten am 1.Juli 2008 in Kraft.
Frühere "Ergänzende Bestimmungen" verlieren damit ihre Gültigkeit.


Tiefbauarbeiten in Leitungsnähe

road-work-1148205_1920.jpg

Vor Aufnahme von Grabungsarbeiten besteht die Pflicht zur Planauskunft bei den Stadtwerken Weilburg als örtlichem Energieversorgungsträger über unterirdisch verlegte Leitungen (u. a. nach DVGW-Arbeitsblatt GW 129 & 315; DGUV 100-500; DIN 18300 Erdarbeiten). Versorgungsleitungen können sowohl auf öffentlichem, wie auch auf privatem Grund liegen.  Diese Verpflichtung betrifft jeden, der Tiefbauarbeiten durchführt: Also sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen, die mit der Tätigkeit beauftragt wurden.

Tiefbauarbeiten ohne Bestandspläne können zu Beschädigungen von Versorgungsleitungen führen, diese haben Versorgungsstörungen ebenso zur Folge wie mögliche Personengefährdungen oder -schädigungen. Die Stadtwerke Weilburg  halten sich in diesem Fall Schadenersatzansprüche und ggf. rechtliche Verfolgung als Konsequenzen vor.

Arbeiten ohne Pläne bedeutet Gefährdung.
Beschädigung bedeutet Lebensgefahr.

Planauskunftsanfragen erfolgen schriftlich. Sie können an die Adresse planauskunft@stadtwerke-weilburg.de gesendet oder über die Homepage stadtwerke-weilburg.de/service/planauskunft durch Ausfüllen eines Kontaktformulars gestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass sich im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Weilburg GmbH zudem Versorgungsleitungen von anderen Versorgungsträgern (z. B. Stadt, Abwasserverband, EnergieNetz Mitte GmbH, Syna GmbH, Telekom, Unitymedia u. a.) befinden, bei diesen weitere Planauskünfte einzuholen sind.

Bei jeder auch noch so geringfügigen Beschädigung ist unverzüglich die Stadtwerke Weilburg GmbH zu verständigen.

Notfall-Nummern der Stadtwerke Weilburg GmbH

Gas:                0180 / 3427668
Strom/Wasser: 06471 / 9390 – 0

Weilburg an der Lahn, 17. Februar 2021
Stadtwerke Weilburg GmbH

Jörg Korschinsky