Aktuelles



Information Aufhebung Alarmstufe Notfallplan Gas
Rückfall in die Frühwarnstufe Gas

3. Juli 2025 / 30. März 2022 / 23. Juni 2022

+++Update+++

Liebe Weilburger,
Liebe Kundinnen und Kunden,
Liebe Geschäftspartner,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die seit dem 23. Juni 2022 geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland aufgehoben. Seit dem 1. Juli 2025 gilt wieder die Frühwarnstufe.

Die Versorgungslage habe sich erheblich verbessert, so das Ministerium. Mit einer Beeinträchtigung der Gasversorgung sei nicht zu rechnen. Die in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine 2022 eingetretene Störung des Gasmarktes mit einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehe nicht mehr. Die Gasflüsse in Deutschland und Europa seien stabil. Erdgas sei auf dem Weltmarkt ausreichend vorhanden, es gebe derzeit keine Knappheit. Die Erdgaspreise seien seit der Energiekrise 2022 deutlich zurückgegangen. Auch das Ende der russischen Gaslieferungen durch die Ukraine habe durch die gemeinsamen europäischen Anstrengungen kompensiert werden können.

Da aber auch durch geopolitische Einflüsse Risiken mit Wirkungen auf den Gasmarkt noch nicht auszuschließen seien, werde die Frühwarnstufe derzeit noch beibehalten. Das Vorliegen einer Frühwarnstufe erfordere konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise, dass ein Ereignis eintreten könne, das wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führen könne (Art. 11 Abs. 1 lit. a EU-VO 2017/1938).

Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Die Bundesnetzagentur schätzt die Gefahr einer angespannten Gasversorgung im Augenblick als gering ein. Ein sparsamer Gasverbrauch bleibt dennoch wichtig.

Vielen Dank, mit freundlichem Gruß

Ihre Stadtwerke Weilburg GmbH
Jörg Korschinsky


Änderungen für PV-Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025

aufgrund des „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zu Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“

Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMS) und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des MsbG und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf die Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiber in Abhängigkeit der Anlagengröße die folgenden Bedingungen erfüllen:

DefinitionBeschreibungGeregelt in:
bei EEG- und KWK-Anlagen ab 100 kWAnlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der
Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten
§ 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EEG (neu)
bei EEG- und KWK-Anlagen ab 25 und weniger als 100 kW

Anlagen sind mit technischen Einrichtungen zur Abrufung der

Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung auszustatten


UND


die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen

 
(Die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung gilt nicht für Anlagen in der Direktvermarktung)

§ 9 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2a EEG (neu)





§ 9 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2b EEG (neu)


bei EEG- und KWK-Anlagen von weniger als 25 kW

(bei EEG-Anlagen:  nur wenn diese nicht direkt vermarktet werden)

 
Die maximale Wirkungsleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt ist auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen

§ 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 EEG (neu)

Gültig für EEG- und KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 (Stand: 07.03.2025)
Die Tabelle dient lediglich als Information, maßgeblich sind stets die einzelnen Gesetze (EEG, MsbG etc.) und Verordnungen in der aktuellen Version


Information: 24h Lieferantenwechsel & Umzüge 

Gesetzliche Änderung ab Juni 2025

Ab Juni gelten neue gesetzliche Vorgaben für Energieversorger. Mit Inkfrafttreten der gesetzlichen Änderungen kann ein Wechsel des Energielieferanten nur noch in die Zukunft erfolgen, nicht mehr rückwirkend.

Aktuell gelten diese Regelungen auch schon, wenn ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) verbaut ist. Hier können jetzt schon keine rückwirkenden Umzüge, Hausverkäufe oder der Wechsel eines Energielieferanten erfolgen. Eine Rückwirdkende Umschreibung ist leider nicht mehr möglich.

Bitte informieren Sie uns deshalb 14 Tage vor Übergabe des Objekts oder des Mieterwechsels. 

Warum ist eine rückwirkende Umzugsmeldung ab Juni 2025 nicht mehr möglich?

Ab Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen für einen beschleunigten Lieferantenwechsel in Kraft.

Bei Umzügen für An- und Abmeldungen von Lieferverhältnissen durch Energielieferanten bisher eine Frist von sechs Wochen rückwirkend. Ab Juni 2025 ist bei Ein- und Auszügen die An- oder Abmeldung eines Lieferverhältnisses nur noch in die Zukunft möglich.

Rückwirkende Umzugsmeldungen an uns sind ab Juni 2025 nicht mehr möglich. Bitte infomieren Sie uns deshalb mindestens 14 Tage vor Übergabe des Mietobjektes über Ihren Umzug. 

Was passiert, wenn ich ab Juni 2025 meinem Umzug nicht rechtzeitig melde?

Teilen Sie Ihren Auszug nicht rechtzeitig mit, kann es sein, dass der neue Mieter Energie und Wasser über Ihren Vertrag nutzt. Dafür tragen Sie die Kosten. Denn ohne fristgerechte Abmeldung läuft der Anschluss weiterhin auf Ihren Namen. 

Wenn Sie in eine neue Wohnung umziehen, informieren Sie uns bitte rechtzeitig vor Ihrem Einzug. Möglicherweise besteht die Möglichkeit Ihren bisherigen Tarif einfach mitzunehmen oder Sie wählen einen neuen Tarif, damit Sie nicht automatisch der Grundversorgung zugeordnet werden. 

Für wen gelten die Mitteilungsfristen ab Juni 2025?

Die neuen Regelungen gelten sowohl für Mieter als auch Vermieter.

Für welche Energiearten muss ich ab Juni meinen Umzug 14 Tage im Voraus melden?

Wenn Sie Strom, Gas, Wasser oder Wärme von uns beziehen, benötigen wir Ihre Umzugsmeldung mindestens 14 Tage vor Übergabe des Mietobjektes.

Kann ich meinen Vertrag beim Umzug mitnehmen?

Sofern eine Weiterbelieferung an der neuen Adresse möglich ist, ziehen wir gern mit Ihnen um.

Für Strom gilt: Je nach Vertragsmodell haben Sie bei uns in vielen Fällen die Möglichkeit, Ihren Stromliefervertrag zu Ihrer neuen Adresse mitzunehmen. Dafür spielt es keine Rolle, ob Sie nur quer über die Straße umziehen oder in eine andere Gemeinde. Die Vertragskonditionen einschließlich Preisen und Restlaufzeit bleiben dieselben wie vor Ihrem Umzug. Falls keine Vertragsmitnahme möglich ist, schließen Sie für Ihre neue Adresse einfach einen neuen Vertrag mit uns ab, sofern wir dort Strom liefern. 

Für Gas gilt: Für Gas bieten wir zwar keine direkte Vertragsmitnahme an, aber in den meisten Fällen ist eine Weiterbelieferung zu neunen Konditionen möglich. Das heißt, Sie schließen für Ihre neue Adresse einfach einen neuen Vertrag mit uns ab, sofern wir dort Gas liefern.

Für Wärme und Wasser gilt: Die Belieferung mit Wärme und Wasser bieten wir nur in Weilburg an. Ob und wie eine Weiterbelieferung nach Ihrem Umzug innerhalb Weilburgs gestaltet werden kann, hängt  von der Anschluss- und Eigentümersituation der einzelnen Immobilie ab.

Wir beraten Sie gern. Melden Sie sich einfach bei unserem Kundenservice unter Telefon 06471 / 9390-0 oder per Mail an kunden@stadtwerke-weilburg.de. 


Betrügerische Anrufe – Cold Calls

In der letzten Zeit wurden wieder Anrufe bei Kunden der Stadtwerke Weilburg von Personen, die sich als Mitarbeiter der Stadtwerke Weilburg ausgegeben haben, gemeldet.

Die Stadtwerke weisen Ihre Kunden in diesen Fällen darauf hin, die Rufnummer des Anrufers zu überprüfen, zu notieren und generell keine Daten am Telefon weiterzugeben. Sensible Kundendaten werden in der Regel schriftlich (postalisch oder per Mail) von uns angefordert.

Wir bitten Sie um Ihre Mithilfe:
Die zuständige Bundesnetzagentur hat für „Cold Calls“ eine Beschwerdeplattform eingerichtet. Diese geht dem Ganzen nach und überprüft den Rufnummernmissbrauch des mutmaßlichen „Betrügers“:

Beschwerde einreichen

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Ihre Stadtwerke Weilburg GmbH


26. Januar 2023
Wichtige Informationen

  • Energiepreisbremse
  • Soforthilfe Gas und Wärme

Die Bundesregierung hat Soforthilfemaßnahmen beschlossen, um Bürgerinnen und Bürger, die Energie beziehen, kurzfristig zu entlasten. Die wichtigste Botschaft für Sie daher direkt vorab:

›› mehr


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13. Januar 2023
Telefax wird als Kommunikationsmittel bei den Stadtwerken Weilburg nicht mehr eingesetzt 

Um den Anforderung u.a. gemäß Datenschutz und IT-Sicherheit nachzukommen, gleichzeitig aber auch unsere Prozesse zu vereinfachen und damit eine korrekte Übermittlung Ihrer Daten und Unterlagen weiterhin zu gewährleisten, haben wir uns dazu entschieden zukünftig unsere Faxgeräte nicht mehr als Kommunikationsmittel zu verwenden.

Fakt ist: Fax und Datenschutz gehen nicht miteinander konform. Und das ist nicht das einzige Manko, das gegen die Faxnutzung in Unternehmen spricht. Die Liste an Nachteilen ist beim Fax sogar ziemlich lang. Sie beginnt mit der fehlenden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, geht weiter mit Sicherheitslücken bei den Faxgeräten selbst und reicht bis zur deutlich komplizierteren Weiterverarbeitung der im Fax übermittelten Informationen. Das praktische Copy & Paste funktioniert beim Fax nämlich nicht.
Für Unternehmen ist diese aktuelle Entwicklung noch einmal ein deutliches Zeichen dafür, dass sie dem Fax ebenfalls zeitnah den Rücken kehren sollten. 

Lesen Sie hierzu auch Datenschutz: Fax ist nicht DSGVO-konform - Fax für Übertragung personenbezogener Daten unzulässig

Wir stehen Ihnen selbstverständlich weiterhin über zahlreiche Kommunikationswege zur Verfügung und helfen gerne bei Fragen und Anliegen zur Verfügung:

Ihre Stadtwerke Weilburg GmbH