Wichtige Informationen

- Energiepreisbremse
- Soforthilfe Gas und Wärme

Stand 26. Januar 2023

Die Bundesregierung hat Soforthilfemaßnahmen beschlossen, um Bürgerinnen und Bürger, die Energie beziehen, kurzfristig zu entlasten. Die wichtigste Botschaft für Sie daher direkt vorab:

Selbstverständlich werden wir die beschlossenen Maßnahmen genau nach Vorgabe umsetzen, Sie brauchen dazu NICHTS Weiteres zu tun.

Wir hatten Sie an dieser Stelle aktuell kurz vor Beschluss der Gesetzespakete am 12.12.2022 über die zu erwartenden Regeln informiert und geben Ihnen heute ein update über die umfangreichen Auswirkungen der vom Staat beschlossenen Pakete: Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für alle Letztverbraucher für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis, das ist praktisch ein Preisdeckel für 80% des Vorjahresverbrauchs:

•          für Strom                 40 Cent / kWh
•          für Gas                    12 Cent / kWh
•          für Fernwärme         9,5 Cent / kWh

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Sehen Sie weiter unten Beispielrechnungen zu Strom und Gas.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben.
Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier auf unserer Website unter der Rubrik Service und auf der Website www.sparenwasgeht.de
 
Zunächst informieren wir Sie über die Auswirkungen der seit September erfolgten Entscheidungen unserer Bundesregierung und der Kostenentwicklungen auf Ihren Gaspreis:

  1. Die Soforthilfe Gas führte dazu, dass der Dezemberabschlag 2022 im Gas erlassen wurde.
  2. Die Umsatzsteuer für Gas wurde ab dem 1. Oktober 2022 von 19% auf 7% reduziert. Diese Senkung geben wir Ihnen in voller Höhe weiter.
  3. Die Gasbeschaffungsumlage (§ 26 EnSiG-VO), die zum 1. Oktober 2022 wirksam werden sollte, wird nicht in Kraft treten.
  4. Die Netzentgelte Gas steigen um 35% ab 1.1.2023.

Dadurch reduzieren sich die Gaspreise rückwirkend ab 1.11.2022 in der Grundversorgung um 2,36 ct/kWh von 24,16 ct/kWh auf 21,79 ct/kWh brutto (inkl. 7% USt.) gegenüber den am 14. September angekündigten Preisen.  Unsere Gaskunden haben Schreiben enthalten, in denen die Auswirkungen aufgeschlüsselt sind. In der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 haben wir die Auswirkungen bereits berücksichtigt und teilen Ihnen darin die mit den günstigeren Preisen kalkulierten Abschläge mit.

Ab März 2023 greifen dann zusätzlich die Energiepreisbremsen (s.u.), die dann rückwirkend zum 1. Januar 2023 für Strom, Gas und Wärme gelten und mit denen der Staat massiv Letztverbraucher entlastet.

Wir kalkulieren dann für Sie entsprechend der gesetzlichen Regelungen den Entlastungsbetrag, teilen Ihnen dann diesen mit und berücksichtigen dies bei der Neufestsetzung der Abschläge. Auch hier ist dann -je nach Verbrauch- mit einer weiteren Entlastung zu rechnen. Diese Entlastungsbeiträge geben wir dann über die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen mindernd an Sie weiter.

-Soforthilfe Gas und Wärme

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte und Antworten auf Fragen zusammengefasst:

Muss ich einen Antrag stellen oder mich melden, um die Entlastung zu erhalten?

Nein, die Entlastung erfolgt automatisch. Sie brauchen sich nicht bei uns zu melden, Sie müssen auch keinen Antrag stellen.

Muss ich im Dezember meinen Abschlag bezahlen? / Wird mein Abschlag im Dezember abgebucht?

Der für den Monat Dezember fällige Abschlag für Gas und Wärme wurde von uns nicht eingezogen. WICHTIG: Es handelt sich dabei um den Abschlag der zum 31.12.2022 fällig ist. Der Abschlag zum 30.11.2022 wird normal abgebucht bzw. ist weiterhin fällig. Bitte beachten Sie auch, dass sich das Soforthilfeprogramm nur auf Gas und Wärme bezieht, das heißt Ihre anteiligen Abschläge für Strom, Wasser und Abwasser sind weiterhin gültig und müssen gezahlt werden, bzw. wurden von uns abgebucht.

Ich bezahle meine Abschläge per Dauerauftrag/Überweisung/bar. Was muss ich tun?

Sie konnten die Zahlung Ihres Gas- oder Wärme-Abschlags für den Monat Dezember einmalig aussetzen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr gesamter Abschlag ggf. auch Teilbeträge für Strom, Wasser oder Abwasser enthält. Diese Teilbeträge müssen weiterhin bezahlt werden. Wenn Sie Ihren Dauerauftrag nicht ändern, erhalten Sie die Überzahlung des Abschlags selbstverständlich mit Ihrer Jahresabrechnung im Januar wieder gutgeschrieben. Sie haben auch dann Anspruch auf die Soforthilfe und es geht Ihnen kein Geld verloren!

Ich habe trotz Soforthilfe im Dezember eine Abbuchung erhalten, wofür ist diese?

Das Soforthilfeprogramm bezieht sich ausschließlich auf Gas und Wärme, Ihre anteiligen Abschläge für Strom, Wasser und Abwasser sind weiterhin gültig und müssen gezahlt werden, bzw. werden von uns abgebucht. Sollte die Abbuchung am 1. Dezember auf Ihrem Konto erscheinen, kann es sich darüber hinaus auch noch um den Abschlag für den Monat November handeln. Dieser war am 30.11. fällig und kann daher auch erst mit Wertstellung am darauffolgenden Tag aufgeführt werden.

Bekomme ich den kompletten Abschlag für Dezember erlassen? / Wird dieser in voller Höhe vom Bund übernommen? / Wie erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages?

Die Aussetzung des Dezemberabschlags für Gas und Wärme ist eine Soforthilfemaßnahme um eine schnellstmögliche Entlastung zu erzielen. Der tatsächliche Entlastungsanspruch wird hingegen nach einer festgelegten Formel ermittelt. Für Gas wird hierbei 1/12 Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) mit den im Dezember gültigen Preisen Ihres Tarifs bewertet und mit Ihrer Jahresabrechnung im Januar gutgeschrieben. Bei Wärme wird Ihr Septemberabschlag mit einem Aufschlag in Höhe von 20 % als Entlastungsbetrag verwendet und ebenfalls mit der Jahresabrechnung gutgeschrieben. WICHTIG: Der derzeit von Ihnen gezahlte Abschlag kann durchaus von der tatsächlich gezahlten Entlastung abweichen. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag werden Ihnen in Ihrer Jahresabrechnung transparent ausgewiesen.

Was ist, wenn ich erst im Dezember Kunde bei den Stadtwerken Weilburg geworden bin, muss ich dann trotzdem die Rechnung bezahlen?  Wird mein Abschlag im Dezember abgebucht?

Da die zur Bestimmung der Abschlagshöhe und zur Entlastung vorgesehenen Verbräuche der Vorjahresperiode nicht vorliegen konnten, können die Entlastungsbeträge erst ab 1. März zusammen mit der Energiepreisbremse rückwirkend ausgerechnet, kalkuliert und in die Abschläge angepasst werden.

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Energiepreisbremsen

Am 23.12.2023 hat der Staat die Preisbremsen sowie das Inkrafttreten der Gesetze bzw. deren Anwendbarkeit zum 24. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt vom 30. Dezember 2022 bekanntgegeben.
Wir haben hierzu am 12.12. bereits über die Funktion der Preisbremse hier auf der Homepage der Stadtwerke Weilburg informiert und geben Ihnen nachfolgend weitere, aktualisierte Informationen.

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher.

Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

Erfassen die Preisbremsegesetze alle Gas-/Wärme- und Stromlieferverträge?

Ja. Die Gesetze erfassen grundsätzlich alle Lieferverträge über die Entnahme von Gas, Wärme und Strom aus dem jeweiligen Netz. Sie wirken sich aber nicht auf alle Lieferverträge gleichermaßen aus. Letztlich hängt die Anwendbarkeit der konkreten Vorschriften von den darin enthaltenen Verpflichtungen ab.

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seiner Internetseite ein Überblickspapier der Bundesregierung zur Gas- und Strompreisbremse sowie eine umfangreiche • FAQ-Liste zur Wärme- und Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse veröffentlicht.
Erfahren Sie dort aus erster Hand im Detail alle Maßnahmen und die Auswirkungen.

Wir haben nachfolgend für Sie die wichtigsten Informationen zu den Energiepreishilfen zusammengestellt:

Unsere Homepage kann eine Einordnung von allgemeinen Fragestellungen zum Strompreisbremsengesetz bzw. zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz, aber keinen Rechtsrat geben.  Bitte lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Steuerberater oder Rechtsbeistand beraten, dies gilt insbesondere für Industriekunden.

Hier nun die wichtigsten Fragen und die Antworten dazu:

Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
  • neu: 22 ct/kWh
  • Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von

15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück.

Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat. Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher.
Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.

Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

Wie funktioniert die Strompreisbremse? Wer profitiert von der Strompreisbremse?
Wie hoch ist die Entlastung?

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt.

Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „BasisKontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis (reine Energie) von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel.

Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:

  • Vierköpfige Familie
    Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
    Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh, neu: 50 ct/kWh
  • Monatlicher Abschlag früher:                                    113 Euro/Monat
    Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse:   188 Euro/Monat
    Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse:      158 Euro/Monat
  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
    Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.

Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück.

Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 11,25 Euro niedriger als bisher.

Wie berechnet sich das Entlastungskontingent, das heißt, welche Jahresverbrauchsprognose wird verwendet?

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.

Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.

Wie erhält man die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.

Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastung?

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Woher weiß ich, wie viel ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Verbraucherinnen und Verbraucher werden voraussichtlich zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen. Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

Wie ist das mit der Wärmepumpe oder wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne?

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.

Lohnt es sich denn noch, Strom zu sparen, jetzt, wo die Preise gedeckelt werden?

Eindeutig ja. Es lohnt sich besonders, mit der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr.

Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen.

Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.

Was ist, wenn ich den Versorger gewechselt habe?

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:

Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.

Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.

Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes:

Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen den Stadtwerken als Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die Regelung für neue Entnahmestellen. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Was passiert, wenn mein Verbrauch im vergangenen Jahr niedriger war als bisher?

Weil ich beispielsweise mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste? Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen mit über Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen.

Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.

Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher.

Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.

Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.

Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. für eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berücksichtigt?

Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen.

Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel:
Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurerer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.

So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft:

Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.

Was passiert, wenn ich nicht zahlen kann, wird mir dann direkt der Stromanschluss gesperrt?

Wenn die Raten weitergezahlt werden, dann nicht. Der Kunde kann auf seinen Wunsch sich einen Inkassozähler montieren lassen.

Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit einer neuen, sogenannten Abwendungsvereinbarung verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst.

Wir weisen die Kundinnen und Kunden schon jetzt auf diese die Möglichkeit hin, dass sie die Sperre durch die Vereinbarung und Einhaltung von Ratenzahlungen selber vermeiden können.

Ratenzahlungsvereinbarungen betrachten allerdings künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mit. So darf der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel nicht mehr als zwölf bis 24 Monate betragen.

Bitte führen Sie Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, rechtzeitig, in Textform und klar verständlich an, damit wir prüfen können.

Wenn erst einmal ein Zahlungsverzug eingetreten ist, ist es nicht so einfach, in Ihrem Sinne zu lösen, als wenn Sie rechtzeitig und in der gebotenen Form schriftlich auf uns zukommen.

Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.

Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen, sofern sie sich selbst rechtzeitig, das heißt vor Beginn des betroffenen Zeitraums darum gekümmert haben.

Können Letztverbraucher oder Wärmekunden, die über mehrere Entnahmestellen beliefert werden, ihren Entlastungsbetrag auf diese Entnahmestellen verteilen?

§ 8 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ermöglicht es einem Letztverbraucher, der über mehrere Entnahmestellen beliefert wird, den Entlastungsbetrag durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen zu verteilen. Für Wärmekunden sieht dies § 15 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ebenfalls vor. Die Aufteilung der Entlastung auf spezifische Entnahmestellen erhöht für Unternehmen mit mehreren Entnahmestellen (in der Regel Unternehmen mit mehreren Betrieben) die Einsparanreize. Die Möglichkeit, die Entlastung auf mehrere Entnahmestellen zu verteilen, erlaubt es Unternehmen, innerhalb ihrer Betriebsstätten dort Gas und Wärme einzusparen, wo dies am effizientesten ist. Durch diese gewonnene Flexibilität dürfte der Gas- und Wärmeverbrauch insgesamt sinken.

Welche Pflichten habe ich als Unternehmer?

Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.

Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission anstreben.

Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.

Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.

Wie wird möglichem Missbrauch vorgebeugt?

Die Stadtwerke, die mehrheitlich ihren Kunden gehören, sind ein Garant für sichere Versorgung und günstige Preise, auch und besonders in der Krise. Das sieht man auch daran, dass es praktisch keine Billiganbieter gibt; diese werden erst wieder auftauchen, wenn sie auf Gewinne und nicht auf Verpflichtungen spekulieren können.

Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, haben Stadtwerke frühzeitig, umfassend und transparent informiert, über die Lage und über Preise.

Es ist gut, dass die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen enthalten, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.

Für Verbraucher heißt das: vertraglich eingegangene Verpflichtungen sind zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können Verbraucher sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de.

Was mache ich als großer Industriekunde, wenn ich keinen Liefervertrag habe?

Für große Industriekunden, die in Mittelspannung oder im Mitteldruck bzw. an der Umspannung von Niederspannung zur Mittelspannung, angeschlossen und zum 1. Januar 2023 keinem Lieferanten zugeordnet sind, eine Verpflichtung zur Notversorgung der betreffenden Kunden durch deren letzten Strom- oder Gaslieferanten vorgesehen.
Die Verpflichtung der Lieferanten besteht für den Zeitraum bis längstens zum 28. Februar 2023 und begründet einen Zahlungsanspruch des Lieferanten zu aktuellen Spotmarktpreisen zuzüglich eines Aufschlages von 10 Prozent.

Sie brauchen einen Vertrag, denn ohne Vertrag und außerhalb der Notversorgung muss der Netzbetreiber die Anschlussnutzung unterbrechen.

Sie haben weitere Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass es aufgrund der aktuell versendeten Preisanpassungen, der Zählerablesungen, der Jahresabrechnung und der Umsetzung der Energiepreisbremsen und neu erlassenen Gesetzen und Verordnungen derzeit zu einem erhöhten Aufkommen an Kundenanfragen und damit verbunden mit Wartezeiten kommt. Um längere Wartezeiten zur vermeiden, können Sie uns Ihr Anliegen auch gerne per E-Mail an info@stadtwerke-weilburg.de  oder per Brief übermitteln.

Ihre Zählerdaten können Sie auch jederzeit in unserem Kundenportal erfassen lassen, Klicken Sie einfach hier.

Weitere Informationen zur Energiekrise, zum Energiesparen, zur Notfallvorsorge und zur Frühwarnstufe Gas finden Sie unter der Rubrik Service auf dieser Internetseite.