Kundeninformation zur Entlastung der Gaskunden

18. November 2022

Sehr geehrte Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Weilburg,

Sie haben sicherlich die Diskussionen zur Entlastung der Kunden über den Wegfall des Gasabschlags im Dezember ebenso wie wir mit Interesse verfolgt und freuen sich mit uns über die heutige Entscheidung:

Die Entlastung kommt jetzt, wird aus Mitteln des Bundes finanziert und wir setzen die beschlossenen Maßnahmen genau nach Vorgabe um, Sie brauchen
NICHTS weiteres zu tun, wir kümmern uns drum!

Wenn Sie Hintergründe, Grundlagen und Entscheidungsdetails mehr interessieren: Heute nun ist das das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) im  
 
 Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das EWSG tritt gemäß Art. 4 des Gesetzes morgen, am 19.11.2022, in Kraft.

Gerne informieren wir Sie aus erster Hand über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und EWSG § 4 Abs. 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 EWSG. Wir weisen Sie an dieser Stelle auch auf unsere Informationen zum kostenmindernden Nutzen von Energieeinsparungen hin.

Das Wichtigste vorweg:
Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für Gas und Wärme für den Monat Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag üblicherweise überweisen, können Sie auf die Überweisung im Dezember für Gas und Wärme verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022. Sie brauchen keinen Antrag zu stellen, wir erledigen das für Sie!

Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Gas auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet. Das wird in den meisten Fällen etwas höher sein, als Ihr Dezemberabschlag gewesen wäre. Bei Wärme wird Ihr Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20% als Entlastungsbetrag verwendet. Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen. Die Jahresrechnung erhalten sie üblicherweise jedes Jahr Mitte Januar.


Falls Sie an den vielen kleinen Details auch noch interessiert sind, lesen Sie bitte hier:

  • Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022?
    • Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparbemühungen beim Energieverbrauch in diesem Jahr belohnen. Denn vermutlich haben Sie in 2022 durch Ihre Bemühungen wie die meisten unserer Kunden bereits weniger Gas als noch in 2021 verbraucht und so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Ablesedaten Ende 2022 der Bonusermittlung zugrunde gelegt werden.
  • Wer wird wie konkret und im Detail entlastet?
    • Haushaltskunden (Letztverbraucher, genauer: SLP-Kunden)
      • erhalten gemäß § 2 EWSG einen einmaligen Entlastungsbetrag (1/12 des Jahresverbrauchs bezogen auf September 2022 x Arbeitspreis im Dezember 2022 zzgl. allen anderen im Dezember 2022 anteilig anfallenden Preiselementen), der in der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten nach den §§ 40 bis 40c EnWG, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, zu ihren Gunsten verrechnen ist. Der Dezemberabschlag 2022 für Gas fällt also weg und wird mit der Jahresrechnung 2022 im Januar abgerechnet
      • SLP-Kunden erhalten zum anderen gemäß § 3 EWSG eine vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsbetrag, die auf eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung des Monats Dezember zu erbringen ist bzw. wenn eine solche Zahlung nicht vereinbart ist, bis zum 31.01.2023 erfolgen muss.
      • Eine im Dezember 2022 vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung muss nicht zwingend die Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 sein; es kann auch die im Dezember 2022 fällig werdende Abschlagszahlung für November 2022 sein.
      • Wenn für Dezember 2022 eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart ist, erhält der SLP-Kunde seine vorläufige Leistung, indem der jeweilige Erdgaslieferant (Also wir, oder ein anderer Händler, falls Sie nicht bei den Stadtwerken Gaskunde sind) 
        • die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, z.B. bei einem SEPA-
          Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppt oder
        • auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichtet oder
        • einen Betrag in Höhe der jeweils für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich, spätestens bis zum
          31.12.2022 gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.
      • Veranlasst der Letztverbraucher hingegen selbst eine Zahlung,
        • ist der Erdgaslieferant nicht zur unverzüglichen Rückzahlung verpflichtet, sondern muss diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung
          verrechnen.
      • Falls im Einzelfall für Dezember 2022 keine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung vertraglich vereinbart sein sollte, ist der Erdgaslieferant verpflichtet, im Januar 2023 auf die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder einer Abschlagszahlung für diesen Monat zu verzichten, indem
        • die Auslösung eines für den Monat Januar 2023 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt oder
        • auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verzichtet oder
        • einen Betrag in Höhe der jeweils für Januar 2023 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert, spätestens bis zum 31.01.2023 an den Letztverbraucher zurücküberweist oder
        • eine vom Verbraucher selbst veranlasste Zahlung mit der nächsten Rechnung verrechnet oder
        • den einmaligen Entlastungsbetrag bis zum 31.01.2023 an den Verbraucher gesondert auszahlt.
    • Für RLM-Kunden (Große Industrie- und Gewerbekunden in Weilburg) gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 EWSG:
      • RLM- Kunden haben besondere Regelungen, auch sind nicht alle Kunden antragsberechtigt und müssen ihre Anträge selbst stellen.  
      • bei RLM-Kunden erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichen Verbräuchen und je nach individuellem Vertrags- und Nutzungsverhältnis individuell
        so .z.B. und für die Ermittlung des Verbrauchs, der in die Kalkulation des arbeitsbezogenen Preiselements nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EWSG
        einfließt, abzustellen auf 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober
        2022.

Zusammenfassend also alle Maßnahmen des Staates mit heutigem

Stand zur Energiepreisbremse:

  • Der Staat trägt die vorgesehene Gasumlage von 2.419ct/kWh
  • Die Umsatzsteuer wird von 19% auf 7% gesenkt, voraussichtlich zunächst bis April 2024
  • Aussetzen der Dezemberabschläge (1/12 der vor. Jahresmenge 2022 mal Dezemberpreis) Stadtwerke setzen aus, berechnen und stellen Rechnung an Bund, WP Zertifikat)
  • Als SLP Kunden brauchen Sie keinen Antrag zu stellen, wir erledigen das für Sie!
  • Wie geht es weiter?
    Die Deckelung im Frühjahr ist allerdings weiter offen: laut Medienberichten unter Bezugnahme auf die Aussage der stellvertretenden Regierungssprecherin Christiane Hoffmann von Dienstag dieser Woche werde sich das Bundeskabinett entgegen seiner ursprünglichen Planung voraussichtlich diese Woche nicht mehr mit den ab Januar 2023 beabsichtigten Energiepreisbremsen befassen. Es handele sich um ein "ungeheuer komplexes Gesetzgebungsverfahren". Hoffmann kündigte aber einen Abschluss des Verfahrens bis Ende dieses Monats an, so dass der Bundesrat im
    Dezember entscheiden könne. (Quelle: Börsenzeitung)
  • Was machen Sie mit dem gesparten Geld oder mit Rückzahlungen im Februar?
    • Das ist natürlich Ihnen ganz persönlich überlassen, aber unser Tipp:
    • Sparen Sie das Geld, legen Sie es nebenhin, bis die Krise wirklich vorbei ist, denn momentan geht man davon aus, dass erst ab dem Frühjahr 2024 mit einer Stabilisierung der Versorgungslage gerechnet werden kann.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung, wir bitten Sie, sich in diesem Fall aufgrund der hohen Anfrage und momentan starken Auslastung unserer Mitarbeiter sich per E-Mail: kunden@stadtwerke-weilburg.de an uns zu wenden.

Vielen Dank und Ihnen alles Gute!
Ihre
Stadtwerke Weilburg GmbH

Jörg Korschinsky